Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

26.08.2013

Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 19.07.2011 grundsätzlich zu den
Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der
Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer
PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen
Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist
damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus
Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in
direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

  1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine
    PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden)
    Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den
    Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur
    insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen
    unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese
    unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung
    beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines
    Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für
    sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für
    das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).

  2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine
    PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines
    privat
    genutzten
    PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport
    insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger
    Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den
    Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische
    Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die
    private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe
    versteuern (Az. XI R 21/10).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am
    01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in
    derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist
    der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen
    ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines
    Gebäudes entfallen.

  3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer
    schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu
    eindecken
    und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem
    Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die
    Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit,
    als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt.
    Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines
    gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von
    Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).

Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der
Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu
überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen
des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver
Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren
Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an
einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese
den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

(BFH-Pressemitteilung vom 09.11.2011)

Hier finden Sie die Urteile XI
R 29/09
, XI R 21/10 und
XI R 29/10 im Volltext