Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber

26.08.2013

Grundsätzlich gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles
Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften auch nichtselbständiger
Arbeit. Dies gilt – vorbehaltlich der weiteren Ausführungen – auch für vom
Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium des
Arbeitnehmers.

Ausbildungsverhältnis

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des
Dienstverhältnisses
ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem
berufsbegleitendem Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem
Dienstverhältnis gehört.

Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses Schuldner
der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit
Arbeitslohncharakter angenommen.

Ist der Arbeitnehmer im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
Schuldner der Studiengebühren und übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren,
wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter
angenommen, wenn

  • sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur
    Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und

  • der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren
    vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen
    arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der
    Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von
    zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers

Es kommt für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses
des Arbeitgebers nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der
Studiengebühren, ist nur insoweit die Annahme eines ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers möglich, wie der Arbeitgeber
vorab
die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren
schriftlich
zugesagt hat.

Für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des
Arbeitgebers ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen
Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen
arbeitsrechtlichen Grundlage zurückfordern kann.

Bei Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege,
bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung
getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu
lohnsteuerlichen Folgerungen.

(Siehe auch BMF-Schreiben IV C 5 – S 2332/07/00001 vom 13.04.2012 – hier im Volltext)