Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

26.08.2013

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt nach
dem Urteil des BFH vom 11.03.2010 VI R 7/08 eine Aufteilung in Arbeitslohn und
eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen
Eigeninteresse nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und
nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter
unterteilt werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus
eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine
Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte
betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten
Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen
Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den
Arbeitgeber hat der BFH bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.

Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet,
sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog.
Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen
vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt
erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen
Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten
nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der BFH hob diese
Entscheidung auf und wies die Klage ab.

(BFH-Pressemitteilung vom 19.05.2010)

Das Urteil im Volltext