Steuern sparen und dabei Gutes tun

02.10.2020

Vereine und Stiftungen finanzieren ihre tägliche Arbeit zum größten Teil aus Spenden – viele künstlerische, wissenschaftliche sowie andere gemeinnützige Einrichtungen benötigen diese Unterstützung. Auch Menschen in Not sind ebenfalls oft auf Spenden angewiesen. Wie man Gutes tut und dabei gleichzeitig Steuern spart, erläutert die Steuerberaterkammer Niedersachsen: „Wer spenden will, muss einige Dinge beachten, damit er die gute Tat auch von der Steuer absetzen kann. Aber Achtung: Steuerlich absetzbar sind Spenden nur, wenn sie an eine steuerbegünstige Organisation gehen.“ Spenden können grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Was ist eine Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck, für die man keine Gegenleistung erwartet. Spenden können aus Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, eine sogenannte Zeitspende. Am häufigsten wird Geld gespendet. Unter Sachspenden sind Kleider, Möbel, Spielzeug oder andere Gebrauchsgegenstände zu verstehen. Bei einer Zeitspende wird dem Verein die eigene Arbeitszeit geschenkt. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel beim sonntäglichen Kirchenbesuch erkennt das Finanzamt nicht als Spende an. Damit der Steuerpflichtige eine Zuwendung von der Steuer absetzen kann, muss er sie an eine steuerbegünstigte Organisation leisten.

Was sind steuerbegünstigte Organisationen?

Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören z. B. Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch politische Parteien. Diese haben eine besondere Stellung im Steuerrecht. Die Organisation kann ihren Sitz auch in der Europäischen Union haben. In diesem Fall müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Spende abziehbar ist.

In welcher Höhe kann man Spenden absetzen?

Bei einer Geldspende steht die Höhe der Spende fest. Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist. Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den der Spender durch den Kaufbeleg nachweisen kann. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde. Bei einer Zeitspende hat der Spender im Vorfeld der Tätigkeit schriftlich mit dem Verein eine angemessene Vergütung vereinbart – und verzichtet später auf das Geld. In diesem Fall ist die ausbleibende Vergütung für geleistete Dienste der Spendenbetrag.

Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Diese sind für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro, bei Verheirateten bis 6.600 Euro (Höchstbetrag) steuerbegünstigt. Sie mindern zuerst direkt die Steuerschuld. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Spende, höchstens jeweils 825 Euro bei Singles und 1.650 Euro bei Verheirateten. Politische Spenden können darüber hinaus bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sonstige Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, ein lediger Arbeitnehmer (Einkünfte = 30.000 Euro) spendet 150 Euro an eine gemeinnützige Organisation. Überschlägig könnte er allein durch den Sonderausgabenabzug der Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 rund 50 Euro Steuern sparen.

Keine Einreichung der Spendenbescheinigungen mehr notwendig

Erstmals ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen Steuerpflichtige keine Belege und Aufstellungen mehr der Steuererklärung beifügen. Das gilt auch für Spendenbescheinigungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Steuerpflichtige keine Nachweise mehr brauchen, denn das Finanzamt kann jederzeit den Nachweis anfordern, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.

Steuerpflichtige sollten deshalb immer darauf achten, dass ihnen die Organisation oder der Verein, für den sie spenden, eine Spendenquittung ausstellt. Erfreulicherweise gibt es in folgenden Fällen eine vereinfachte Nachweisführung:

  • Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen (z. B. zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene),
  • Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen,
  • Spenden bis 200 Euro an eine staatliche Behörde,
  • Spenden bis 200 Euro an eine politische Partei.

Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking). Auch Spendennachweise über Online-Zahlungsservices (z. B. PayPal) sind möglich. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind grundsätzlich vom Steuerpflichtigen bis zum Ende des Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufzubewahren.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)