Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages

26.08.2013

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit der
Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass das
Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. …

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Veränderungen des Gesetzentwurfes:

  • Für die strafbefreiende Wirkung einer
    Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller
    unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein.

  • Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung
    ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten
    dem Täter Entdeckung droht.

  • Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf
    Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die
    fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden.

  • Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen
    übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben
    Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 5 % der
    jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.

(siehe Bundestagsdrucksache
17/5067)