Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages
26.08.2013Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit der
Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass das
Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. …
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Veränderungen des Gesetzentwurfes:
-
Für die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller
unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein. -
Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung
ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten
dem Täter Entdeckung droht. -
Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf
Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die
fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden. -
Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen
übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben
Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 5 % der
jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.
(siehe Bundestagsdrucksache
17/5067)