Sanierungsklausel rechtswidrig? Rückforderungen für die Jahre 2008 bis 2010

26.08.2013

Die Europäische Kommission hat am 26.01.2011 entschieden, dass die sog.
Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu
vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV
darstellt. Nach Auffassung der Europäischen Kommission begünstigt die
Sanierungsklausel selektiv „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Im Hinblick auf das
von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 24.02.2010 (BStBl I S. 482)
eingeleitete förmliche Prüfverfahren hatte das BMF bereits mit Schreiben vom
30.04.2010 (BStBl I S. 488) die Steuerbehörden der Länder angewiesen, § 8c Abs.
1a KStG bis zu einer abschließenden Entscheidung der Europäischen Kommission
nicht mehr anzuwenden.

Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich dagegen bei der
Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung i. S. des
Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie hat deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission
eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben. Diese
Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung des Beschlusses der
Europäischen Kommission ist unionsrechtlich zwingend vorgegeben, insbesondere
müssen gewährte Steuervorteile innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Monaten
zurückgefordert und die gesetzliche Vorschrift aufgehoben werden. Sollte die
Bundesregierung mit ihrer Klage obsiegen, könnte die Sanierungsklausel des § 8c
Abs. 1a KStG für die Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2010 wieder Anwendung
finden.

Durch das geplante Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf vom 10.03.2011) soll § 8c
Abs. 1a KStG mit Wirkung zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2010 und
Anteilsübertragungen vor dem 01.01.2011 aufgehoben werden (§ 34 Abs. 7c KStG-E).

(Auszug aus Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterbandes e. V.)