Sanierungsklausel bei Verlustverrechnung von Körperschaften (§ 8c KStG) nicht anzuwenden

26.08.2013

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24.02.2010 mitgeteilt, dass
sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c
Abs. 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche
Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV (früher Art. 88 Abs. 2 EG) eröffnet.
Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:

Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses
Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission
nicht mehr anzuwenden.
Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter
Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.02.2010 begründet werden. Das
gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt
worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung
nach § 165 Abs. 1 AO liegen nicht vor.

Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen
bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres
bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle
einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von
den Empfängern zurückgefordert werden müssten. …

(Auszug aus BMF-Schreiben vom 30.04.2010 – IV C 2 – S 2745-a/08/10005/002)