Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

26.08.2013

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 VI R 35/08 entschieden, dass ein
Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige
Arbeitsstätte
verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand
geltend machen kann.

Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei
einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen
Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf
überlassen hatte. Der Kläger begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt lehnte dies
ebenso ab wie das Finanzgericht.

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. V.
m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei
Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten
abziehen. Eine solche Auswärtstätigkeit liegt u. a. vor, wenn ein Arbeitnehmer
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt
beruflich tätig wird. Keine Auswärtstätigkeit ist dagegen die an der
(regelmäßigen) Arbeitsstätte, nämlich an der dauerhaften betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er
nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb
des Arbeitgebers der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer
betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seiner
beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines
Arbeitgebers nachgegangen ist. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf
einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer
regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.

Offen ließ der BFH, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen sei,
dass ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines
Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige
Arbeitsstätte verfügt. Denn im Streitfall war der Kläger jeweils nur kurzfristig
für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig.

(BFH-Pressemitteilung vom 25.08.2010)

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