Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen – Entwurf eines BMF-Schreibens

03.02.2023

Das Bundesfinanzministerium hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.

Die Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.

Der Entwurf des BMF-Schreibens enthält Ausführungen zur Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben unter Differenzierung nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage vor und nach dem 01.01.2023. Außerdem werden die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dargestellt, die insbesondere die Voraussetzungen der Begünstigung und die Definition diverser Tatbestandsmerkmale enthalten.

Die Regelungen des – bislang nur im Entwurf vorliegenden – Schreibens sollen erstmals auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden.

(Auszug aus dem Entwurf des BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) – III C 2 – S 7220/22/10002 :010 – Link = Homepage BMF)