Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

26.08.2013

Der BFH hat entschieden, dass Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren
Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf
abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, als außergewöhnliche und aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen abzugsfähig sein können.

Entsprechende Aufwendungen können für den Zeitraum als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, um die dem ersten Wohnbedarf
gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine
Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen nur
bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Stpfl. dies bewusst wird.

(BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 62/08)

Das Urteil im Volltext