Lohnsteuerpauschalierung: Ersparnis durch Gehaltsumwandlung

26.08.2013

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus, unterliegt diese Sonderzuwendung
der Lohnsteuer. Das führt in der Regel aufgrund des Einmalbetrags zu einer
höheren Progression und beim Arbeitnehmer verbleibt netto deutlich weniger. Der
BFH zeigt nun in einem Ende Januar 2010 veröffentlichten Urteil, wie die Abgabe
an den Fiskus deutlich geringer ausfallen kann (Az. VI R 41/07). Zahlt der
Arbeitgeber beispielsweise seiner Belegschaft im November einen Zuschuss für die
jährlich angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann er diesen
Betrag mit dem anstehenden Weihnachtsgeld verrechnen. Der einzelne Angestellte
bekommt dann brutto nicht weniger, dafür aber netto deutlich mehr.

Denn der Betrieb kann die Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss pauschal mit
15 % übernehmen, das erspart dann den Angestellten die individuelle Lohnsteuer
von bis zu 45 % bei Spitzenprogression. Die Finanzverwaltung hatte dieses
Gestaltungsmodell bislang mit dem Argument verweigert, die lukrative
Pauschalversteuerung sei nur bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erlaubt, nicht hingegen unter Anrechnung auf Gehalt in Form von freiwillig
gezahltem Weihnachtsgeld.

Nach Ansicht der Richter kann ein begünstigter Zuschuss zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn auch unter Anrechnung auf andere freiwillige
Sonderzahlungen geleistet werden. Denn auch in einem solchen Fall kommt die
Extrazahlung zusätzlich zum Arbeitslohn als separater Zuschuss hinzu. Diese
werden lediglich statt anderer, freiwillig geleisteter Bezüge erbracht. Anders
sieht es nur aus, wenn die Belegschaft zumindest im Zeitpunkt der Zahlung einen
verbindlichen Rechtsanspruch hatte. Freiwilliges Weihnachtsgeld lässt sich
hingegen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschbesteuerte Zuschüsse
umwandeln.

Entscheidend ist hierbei nicht der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber
ansonsten die Leistung in Form von der Weihnachtsgratifikation erbracht hätte,
sondern inwieweit sie verpflichtend zu leisten war. Soweit Arbeitnehmer also
keinen arbeitsvertraglichen Anspruch
auf das Weihnachtsgeld haben, liegt
kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor und der Chef kann die ersatzweise
bezahlten Zuschüsse zu den Fahrtkosten brutto ausbezahlen und hierfür pauschal
15 % Steuer abführen.

(Information des Bundes der Steuerzahler in Bayern e. V.)