Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2011

26.08.2013

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die
Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert
nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht
beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit
oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R
8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStÄR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
Die Finanzverwaltung hat die für 2011 geltenden Sachbezugswerte gemäß der
Sozialversicherungsentgeltverordnung bekannt gegeben. Demzufolge beträgt der
Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,

b) für ein Frühstück 1,57 Euro.

(Siehe BMF-Schreiben vom 17.12.2010 – IV C 5 – S 2334/10/10008)