Krankheitskosten: BDL hält zumutbare Belastung teilweise für verfassungswidrig

26.08.2013

Laut Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen Krankheitskosten (wie z.
B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.)
vollständig – ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung – als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Aus Sicht des BDL sind insbesondere folgende Zahlungen betroffen:

  • Praxisgebühr (§ 24 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2
    SGB V)

  • Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen
    Hilfsmitteln (§ 31 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 8
    i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V)

  • Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung
    (§ 39 Abs. 4 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V)

  • Zuzahlungen zu Rehabilitation (§ 40 Abs. 6 i. V.
    m. § 61 Satz 2 SGB V)

  • Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz (§ 55
    SGB V)

Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen, da diese auch von
Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeldern selbst getragen werden
müssen.

Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen
folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls
bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung
ausgeschlossen.

Zum Beispiel:

  • aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen
    sind, resultieren

oder

  • sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer
    Beitragsrückerstattung ergeben.

Der BDL empfiehlt allen Steuerpflichtigen, künftig grundsätzlich alle
Krankheitskosten zu beantragen und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich
unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht.

Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das
Finanzamt wie erwartet ganz oder teilweise unterbleibt, sollte Einspruch
eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim Finanzgericht
Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1970/10) das Ruhen des Verfahrens aus
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO) beantragt werden.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine
e. V. vom 22.07.2011)