Kosten für Studentenbude abziehbar?

26.08.2013

Viele Kinder nehmen im Herbst ein Studium auf oder beginnen mit einer
Ausbildung. Für viele Eltern stellt sich dann die Frage, ob auch während der
Ausbildung ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht.
Grundsätzlich kann für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld bzw.
der Kinderfreibetrag gewährt werden. Allerdings müssen Studenten oder Azubis,
die sich ihr Taschengeld aufbessern oder ein Ausbildungsgehalt erhalten, den
sog. Grenzbetrag beachten. Dieser Grenzbetrag von zurzeit 8.004 Euro jährlich
legt fest, bis zu welcher Höhe Kinder Einkünfte und Bezüge erzielen dürfen, ohne
den Kindergeldanspruch zu gefährden.

Streit besteht jedoch häufig darüber, wie dieser Betrag zu ermitteln ist.
Kosten, die dem Kind im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung
entstehen, können grundsätzlich berücksichtigt werden. Dazu können z. B.
Fachliteratur, Arbeitsbekleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
aber auch Kosten für das Binden einer Diplomarbeit oder auch die Materialkosten
für Modelle von Bauingenieuren und Architekturstudenten zählen. Ob auch die
Kosten für die Unterbringung des Kindes am Ausbildungs- oder Studienort
zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Gegenwärtig berücksichtigen die
Familienkassen diese Kosten nicht.

Nunmehr ist ein Verfahren beim BFH anhängig, um diese Streitfrage zu klären (Az.:
III R 21/10). Betroffene Familien sollten daher auch die Kosten für die
auswärtige Unterbringung des Kindes bei der Berechnung des Grenzbetrages
angeben. Lehnt die Familienkasse die Berücksichtigung der Unterbringungskosten
ab und wird deshalb kein Kindergeld gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag nicht
gewährt, kann Einspruch eingelegt werden. In der Einspruchsbegründung sollte auf
das anhängige BFH-Verfahren verwiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt
werden.

(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V.)