Kontoführungsgebühren oder Reinigungskosten können Kindergeld retten

26.08.2013

Das Finanzgericht Saarland hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 20.04.2010 (Az.:
2 K 1179/09) klargestellt, dass bei der Berechnung des Grenzbetrags für das
Kindergeld Aufwendungen für Kontoführungsgebühren und Arbeitsmittel sowie Kosten
für die Reinigung spezieller Berufskleidung auch ohne gesonderten Nachweis
als beruflich bedingte Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des
Kindes aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Auch wenn der BFH in seinem Urteil vom 23.11.2001 (Az.: VI R 125/00)
entschieden hat, dass die Familienkasse die Höhe der Einkünfte des Kindes
selbständig und ohne Bindung an den Inhalt des für das Kind ergangenen
Einkommensteuerbescheids zu ermitteln hat, war für das Finanzgericht nicht
erkennbar, warum die Familienkasse wegen fehlender Nachweise keine Schätzungen
von Werbungskosten jedenfalls im Kleinbetragsbereich vornehmen kann, wenn nach
der Lebenserfahrung entsprechende Kosten angefallen sind.

Im Steuerveranlagungsverfahren werden solche Vereinfachungsregeln im Bereich
der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angewandt. Nicht
nachgewiesene Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger geltend macht, dürfen nach
§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO geschätzt werden.

Betroffene Eltern können mit Hinweis auf das Finanzgerichtsurteil unter
Umständen erreichen, dass das maßgebliche Einkommen des Kindes durch Ansatz
geschätzter Werbungskosten (z. B. Kontoführungsgebühren, Aufwendungen für
Arbeitsmittel oder Kosten für die Reinigung von Berufsbekleidung), die
allerdings tatsächlich angefallen sein müssen, unter dem Jahresgrenzbetrag liegt
und damit Anspruch auf Kindergeld besteht.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine e. V. – BDL – vom 06.10.2010)