Eingetragene Lebenspartnerschaft: Einspruch einlegen und Splitting beantragen

26.08.2013

Während zusammen lebende Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich
den Splittingtarif für Verheiratete erhalten, führt das Finanzamt bei Partnern
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur Einzelveranlagungen durch und wendet
folglich den Grundtarif an.

Zwar hat der BFH diese Systematik in zwei Urteilen vom 26.01.2006 (Az.: III R
51/05) und 19.10.2006 (Az.: III R 29/06) bestätigt, zwischenzeitlich liegen dem
Bundesverfassungsgericht allerdings bezüglich dieser Vorgehensweise
entsprechende Verfassungsbeschwerden (Az.: 2 BvR 909/06 bzw. 2 BvR 288/07) vor,
sodass der Sachverhalt erneut geprüft werden muss.

Es wird daher Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft empfohlen,
prüfen zu lassen, ob der Splittingtarif im Einzelfall für sie günstiger wäre als
der den jeweiligen Einzelveranlagungen zugrunde gelegte Grundtarif. Wenn das der
Fall ist, sollte der Splittingtarif beim Finanzamt beantragt werden.

Das Finanzamt wird diesem Antrag zwar nicht stattgeben, allerdings kann und
sollte gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt werden und das Ruhen
des Verfahrens mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim BVerfG
beantragt werden. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG ruht das
Verfahren dann gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (so genannte
Zwangsruhe). Die Betroffenen stellen mit ihrem Einspruch sicher, von einer
späteren möglicherweise positiven Entscheidung persönlich zu profitieren.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 17.02.2010)