Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastungen

26.08.2013

Mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 37/10 hat der BFH entschieden, dass
Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar sein können, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt
ist.

Im Streitfall wechselte der Sohn der Kläger, bei dem ein Intelligenzquotient
von 133 festgestellt worden war, von der zweiten in die vierte Grundschulklasse.
Anschließend besuchte er ein Gymnasium. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten
empfahl sowohl der Allgemeine Sozialdienst als auch die Hausärztin des Kindes
den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland. Da eine solche Schule für die
Altersgruppe, in der sich das Kind in den Streitjahren befand, in Deutschland
nicht verfügbar war, sei die Unterbringung in Schottland therapeutisch
notwendig, um der Fehlentwicklung des Kindes entgegen zu wirken und eine
bleibende seelische und soziale Schädigung zu verhindern. Ein nachträglich
hinzugezogener Amtsarzt bestätigte diese Diagnose.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 machten die
Kläger Schul- und Internatskosten in Höhe von 51.616 DM (2001) und in Höhe von
23.457 Euro (2002) erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die
medizinische Notwendigkeit der Internatsunterbringung des Kindes nicht durch ein
zuvor erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden war.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an
das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Da der Nachweis einer Krankheit und der
medizinischen Indikation der Behandlung nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht
mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers
geführt werden muss, vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten
Beweismittel geführt werden kann, wird das FG nun zu prüfen haben, ob der Besuch
der schottischen Schule wegen der Hochbegabung des Kindes medizinisch
angezeigt
war. In einem solchen Fall können die geltend gemachten Kosten
unmittelbare Krankheitskosten sein. Dies gilt dann auch für Kosten einer
auswärtigen der Krankheit geschuldeten Internatsunterbringung, selbst wenn diese
zugleich der schulischen Ausbildung dient.

Das Urteil im Volltext