Anpassung der Grundbesitzbewertung mit dem JStG 2022 – Meldung des BMF

12.12.2022

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich zur Anpassung der Grundbesitzbewertung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 geäußert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der geplanten Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zweck der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung aus dem Jahr 2021 (ImmoWertV 2021, BStBl I S. 2805) nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2006 (1 BvL 10/02 – BStBl II 2007, 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer müsse die Bewertung des gesamten anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssten gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände annähernd mit dem gemeinen Wert erfasst werden. Die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde daher durch die Erbschaftsteuerreform im Jahr 2008 in enger Anlehnung an die Verkehrswertermittlung nach dem Baugesetzbuch geändert.

Mit der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV 2021 durch das JStG 2022 werde – so das BMF – lediglich die sachgerechte Anwendung der von den Gutachterausschüssen für Grundstückwerte ermittelten sonstigen Daten bei der Grundbesitzbewertung sichergestellt; das verfassungsrechtlich gebotene Ziel der Bewertung mit dem gemeinen Wert bleibe unberührt. Die Änderungen beträfen das Sachwertverfahren nach §§ 189-191 Bewertungsgesetz (BewG), das weitgehend nur als Auffangverfahren in bestimmten Fällen zur Anwendung komme, z. B. wenn für Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar sei oder wenn bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mangels feststellbarer üblicher Miete auf dem örtlichen Grundstücksmarkt das Ertragswertverfahren keine Anwendung finde.

Im Sachwertverfahren sollen nach § 191 S. 1 BewG-E unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren gelten. Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, soll gem. § 191 S. 2 BewG-E weiterhin ersatzweise die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen Anwendung finden, die mit dem JStG 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden und zu höheren oder niedrigeren Werten im Vergleich zum örtlichen Marktpreis führen können. Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt.

(Auszug aus einer Online-Meldung des BMF)